Unfall - was nun?
- Unfallstelle absichern
- Erste Hilfe leisten, wenn nötig
- Notruf? (Rettungsdienst 112, Polizei 110)
- Falls Sie einen Unfall mit Personenschaden haben, bitte immer die Polizei rufen!
- Notieren Sie das Kennzeichen des Unfallgegners
- Notieren Sie Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
- Notieren Sie Name und Anschrift von Zeugen
- Machen Sie Fotos des Unfalls (Übersichtsfoto, beteiligte Fahrzeuge, Schaden etc.)
- Bestehen Sie auf die Beauftragung eines qualifizierten, unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Begutachtung. Besser noch: Beauftragen Sie diesen selbst.
Fragen und Antworten
Es ist grundsätzlich ratsam die Polizei bei einem Verkehrsunfall mit einzubeziehen. Die Polizei protokolliert den Unfallhergang und nimmt die Daten des Unfallgegners auf. Damit haben Sie etwas in der Hand falls es zur Gerichtlichen Streitereien kommt.
Als Geschädigter in einem Unfallschaden haben Sie immer das Recht, einen Gutachter zu beauftragten. Der Gutachter wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt.
Voraussetzung ist, dass Sie nicht schuld sind.
Zur Einschätzung der Situation können Sie uns gerne unverbindlich und kostenlos für ein Beratungsgespräch kontaktieren.
Wenn Sie sich auf einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt verlassen, kann das eine unschöne Überraschung mit sich bringen. Ein Kostenvoranschlag hat später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Kfz-Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeidlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. Auf jeden Fall fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines kompetenten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.
Im Großraum Göppingen kommen wir gerne zu Ihnen und begutachten den Schaden vor Ort. Wir sind für Sie per Email rund um die Uhr erreichbar.
In dem Fall Sie sind vertraglich verpflichtet, den Leasinggeber über eingetretene Beschädigungen zu informieren. Der Leasinggeber bestimmt auch, ob repariert oder verkauft wird. Wurde das Auto nicht oder unzureichend repariert, kann das bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu erheblichen Forderungen des Leasinggebers führen. Wir empfehlen deshalb unbedingt, Ihr Auto in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
Sie haben noch Fragen?
Wir sind jederzeit für Sie da! Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Gerne auch über WhatsApp
Schadensarten
Ein kleiner Überblick
Haftpflichtversicherung
Haftpflichtschaden
Teil- oder Volkaskoschaden
Schäden am eigenen Auto welche selbst verschuldet wurden oder durch Einfluss höherer Gewalt (Hagel, Wind, Diebstahl, Brand etc.) entstanden sind, können über die eigene, privat abgeschlossene Kaskoversicherung erstattet werden. Je nach Vertragsinhalt und individueller Vereinbarung sind die Ansprüche allerdings nur auf die nötige Reparatur und einfache Abschlepp- bzw. Bergungskosten beschränkt. Positionen wie z.B. der Nutzungsausfall, Betriebsmittel oder auch ein alternatives Fahrzeug während der Reparatur sind in der Regel nicht mit enthalten. (vgl. Haftpflichtschaden)
Totalschaden
Ein Totalschaden wird auch als Reparaturunwürdigkeit bezeichnet. Damit ist die betriebswirtschaftliche Sinnlosigkeit ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von z.B. 5.000 Euro für 6.000 Euro reparieren zu lassen. Die Reparaturkosten sind demnach höher als der Wiederbeschaffungswert.
Bei einem unverschuldeten Totalschaden sind der sog. Wiederbeschaffungswert und der Restwert wichtige Wertgrößen. Die Versicherungen fordern die Erhebung eines Gutachtens durch einen KFZ- Sachverständigen. Sie haben ein Fahrzeug und vermuten einen Totalschaden? Melden Sie sich gerne bei uns und wir erstellen ein offizielles Gutachten.
Gut zu wissen: Sollte ein Neufahrzeug (Laufleistung unter 1000 Kilometer und einen Monat nach der Zulassung) in dessen Substanz und Erscheinung essenziell beschädigt werden, spricht man von einem sog. „unechten Totalschaden“. Formal ist der Geschädigte berechtigt auf Totalschadenbasis die Abrechnung einzureichen.
Vor-und Altschaden